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Photovoltaikanlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden

Photovoltaikanlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden sind nicht per se ausgeschlossen. Für sie bedarf es allerdings einer besonderen denkmalschutzrechtlichen Genehmigung durch die regional zuständige Kirchenarchitektin oder den regional zuständigen Kirchenarchitekten als zuständige Denkmalschutzbehörde.

In der Regel ist eine Photovoltaikanlagen auf dem denkmalgeschützten Gebäude zu genehmigen, soweit es nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Baudenkmals durch die Photovoltaikanlage kommt.

Insbesondere bei den folgenden Sachverhalten kann eine erhebliche Beeinträchtigung eines Kulturdenkmals vor

  • bei künstlerischen oder städtebaulichen Ausweisungsgründen eines Kulturdenkmals
  • bei ortsbildprägenden Gesamtanlagenobjekten (die herausragend an bedeutenden Plätzen, Straßenzügen oder in Sichtachsen liegen),
  • bei erheblichen Eingriffen in die denkmalwerte Bausubstanz (z.B. Dachkonstruktion, Dachhaut, Fassade)
  • bei einer Gefährdung der Statik eines Kulturdenkmals.

Hierbei ist insbesondere zu prüfen, ob nicht sichtbare und verborgene oder zumindest untergeordnete und eingerückte Teile des Daches für eine Anbringung von einer Photovoltaikanlage in Frage kommen und die Anlage möglichst zurückhaltend angebracht sowie der Dachfläche gestalterisch untergeordnet werden kann. Dabei ist eine flächige und geschlossene Anordnung (keine Sägezahnverlegung) mit Abstand zu den Dachkanten zu favorisieren.

Die Solaranlage sollte einschließlich ihrer Rahmen matt und farblich einheitlich gestaltet sein und sich möglichst der Dachfarbe anpassen. Von Vorteil ist es, wenn die Module nicht oder kaum als Einzelelemente hervorstechen.

 

 

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Das heißt für mich -
frei und befreit von allem,
was ich aus Angst und Ärger tief
in mir vergraben habe.

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